"Strahlenschutz in der Tierheilkunde"
Richtlinie zur Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und zur Röntgenverordnung (RöV)
vom 1. Februar 2005
vom 1. Februar 2005
Die vorliegende Richtlinie beruht auf der Grundlage der Strahlenschutzverordnung
(StrlSchV) vom 20. Juli 2001 und auf der Röntgenverordnung (RöV) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 30. April 2003. Sie gilt für die diagnostischen und therapeutischen Anwendungen
radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung in der Tierheilkunde.
Radioaktive
Stoffe oder ionisierende Strahlung dürfen nur angewendet werden, wenn entsprechende Genehmigungen
zum Umgang mit radioaktiven Stoffen nach § 7 StrlSchV, zum Betrieb eines
Beschleunigers nach § 11 Abs. 3 StrlSchV oder zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung nach
§ 3 RöV oder eine Anzeige nach § 4 RöV vorliegen.(...)


