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Einnahmeüberschussrechnung
- Anlage EÜR -
Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, müssen ihrer Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beifügen. Dies gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2004 begonnen haben.

Liegen die Betriebseinnahmen für den Betrieb unter der Grenze von 17 500 €, wird nicht beanstandet, wenn an Stelle dieses Vordrucks der Steuererklärung eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wird. Gleichwohl muss in diesen Fällen die Ermittlung des Gewinns den gesetzlichen Vorschriften des § 4 Abs. 3 EStG entsprechen.

Wichtig dürfte dieser Hinweis des Bundesfinanzministeriums v. a. für die Tierärztinnen und Tierärzte sein, die keinen steuerlichen Berater haben und ihre Steuererklärungen selbst anfertigen.

Sie erhalten den amtlich vorgeschriebenen Vordruck „Einnahmenüberschussrechnung – Anlage EÜR" hier (316 KB):

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