Gilt auch für Tierärzte: Abgabe von Futtermitteln anzeigen
Wenn Tierärztinnen und Tierärzte in der Praxis (Ergänzungs-)Futtermittel abgegeben, gilt auch für sie die Registrierungspflicht gemäß neuer EU-Futtermittelhygieneverordnung.
Die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 trat am 1. Januar 2006 in Kraft, ihre Vorschriften betreffen aus tierärztlicher Sicht vor allem die Pferde- und die Nutztierpraxis.
Der Einzelhandel mit Heimtierfutter ist von der Verordnung ausgenommen. Dementsprechend muss nicht angezeigt werden, wenn beispielsweise in einer Kleintierpraxis lediglich abgepacktes Heimtierfutter abgegeben wird.
Wer bislang keinen Antrag auf Registrierung gestellt hat, sollte dies umgehend nachholen.
Eine Liste der zuständigen Behörden hat das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ins Internet gestellt. Die Liste finden Sie hier.


