Erhebliche Kritik am Mitwirken von Tierärzten
(von Dietrich de Frenne)
Die deutsche Tierschutz-Organisation Animals‘ Angels e. V. hat im April 2007 eine Dokumentation herausgegeben, in der Beobachtungen vor Ort beschrieben werden, bei denen in den Jahren 2002 bis 2006 nach Auffassung der Organisation einige amtliche Tierärzte bei der Durchsetzung tierschutzrechtlicher Vorschriften der Europäischen Union versagt haben.
Auf 28 Seiten führt der Bericht („State Veterinarians versus Protection of Animals“) insgesamt 21 Fälle, die im Text beschrieben und mit Fotos belegt sind. Bis auf drei Fälle bezieht sich die Dokumentation auf Vorkommnisse auf Schlachthöfen oder Viehmärkten außerhalb Deutschlands.
Im Folgenden werden sechs dieser Fälle verkürzt und zwei weitere nur mit Fotos wiedergegeben. Diese acht Fälle beziehen sich nicht auf Begebenheiten in Deutschland, sondern in erster Linie auf Beobachtungen in südlichen und westlichen EU-Ländern. Dennoch gibt dieser Bericht auch Tierärztinnen und Tierärzte in Deutschland allen Anlass, sich einmal mehr und immer wieder dem Tierschutz, diesem wesentlichen Anliegen unseres Berufsstandes, gedanklich und im Handeln höchst aufmerksam und sorgfältig zu widmen.
Tierschutzwidrige Behandlung festliegender Tiere unter Mitwirkung amtlicher Tierärzte
Fall 1: Auf einem Schlachthof wird auf Anordnung eines staatlichen Veterinärhelfers unter fernmündlicher Billigung einer Vorgesetzten im zuständigen Veterinäramt ein festliegendes, im Allgemeinbefinden hochgradig gestörtes Mutterschwein mittels eines Taus gewaltsam vom Transportfahrzeug gezerrt, wobei es sich zwischen den Streben einer Transportkarre verfängt, zusätzlich verletzt und damit weiteren Leiden ausgesetzt wird. Dieses Vorgehen ist umso unverständlicher, als der Vertreter des Schlachthofbetreibers bereits einen Bolzenschussapparat hat bringen lassen, um das Tier auf dem Fahrzeug von seinen Leiden zu befreien. Das Tier verbleibt danach noch bis zum folgenden Morgen in einer „Krankenbucht“.
Fall 2: Ein anderes festliegendes, offensichtlich schwer krankes Mutterschwein wird unter den Augen eines amtlichen Tierarztes von einer Rampe einen Meter in die Tiefe gestoßen, um es von dort weiter in eine Bucht für kranke Tiere zu transportieren.
Fall 3: Ein Mutterschwein mit Uterusprolaps wird erst zum Schluss der täglichen Schlachtung geschlachtet, ohne dass der anwesende Tierarzt einschreitet. Die Begründung lautet, man wolle die Kontamination der Schlachtkette vermeiden.
Amtliche Tierärzte verweigern Unterstützung bei Verstößen gegen Tierschutz-Vorschriften
Fall 4: Bei einem Tiertransportfahrzeug wird nachts durch die Beobachterinnen von Animals‘ Angels festgestellt, dass stehende Schafe über liegenden Schafen stehen, die sich nicht mehr erheben können, und das Fahrzeug zu dicht beladen ist; das Bein eines Schafes hat sich in den Aufbauten verfangen und ist eingeklemmt; die Anzahl der Tränkvorrichtungen ist zu gering. Die hinzugezogene Polizei stellt an dem Fahrzeug zudem verkehrsrechtliche Verstöße fest und verbietet die Weiterfahrt. Der Versuch, die zuständigen Veterinärbehörden nachts fernmündlich zu erreichen, um eine geeignete Örtlichkeit zum Abladen zu ermitteln, scheitert. Erst um 9.00 Uhr morgens wird die Behörde erreicht, die sich jedoch weigert tätig zu werden. Das Fahrzeug, so die Begründung, stamme weder aus ihrer autonomen Region noch habe es einen Bestimmungsort in dieser Region. Zum Abladen der Schafe in die Stallungen eines Schlachthofes, der sich schon morgens unter der Voraussetzung der Genehmigung durch die Veterinärbehörde zur Aufnahme bereit erklärt hat, kommt es wegen dieser Weigerung den ganzen Vormittag nicht. Eine fernmündliche Intervention bei der zentralen Behörde der autonomen Region hat keinen Erfolg. Erst nach fernmündlicher Vorsprache der Beobachterinnen von Animals’ Angels bei der zentralen nationalen Behörde des Mitgliedstaates erteilen örtliche amtliche Tierärzte endlich mittags die Genehmigung zum Abladen der Schafe. Beim Abladen, das somit erst 14,5 Stunden nach der Aufdeckung der Mängel auf dem Fahrzeug erfolgt, müssen sieben moribunde Schafe eingeschläfert werden, eines ist tot; viele andere Schafe sind im Allgemeinbefinden hochgradig gestört.
Fall 5: Mitarbeiterinnen von Animals’ Angels beobachten folgende Situation: Zwei festliegende Kühe werden auf einem Viehmarkt, auf dem sie bereits den Vormittag verbracht haben, mittels einer Kette über die Heckrampe auf ein Fahrzeug gehievt, um zu einem Schlachthof transportiert zu werden. Dabei schleift das große Euter einer Kuh über die Querlatten der Heckrampe, bei der anderen kommt es zum Abriss einer Afterklaue. Der auf dem Markt anwesende Tierarzt weigert sich, mit Animals‘ Angels über das Leiden dieser Tiere zu sprechen. Er begründet dies damit, dass er nur für die Ausstellung von Zertifikaten zuständig sei. Ein staatlicher Veterinärhelfer behauptet, dass diese Behandlung der Tiere rechtens sei.
Amtliche Tierärzte schaden dem Ansehen des Berufsstandes durch unprofessionelles Verhalten
Fall 6: Auf einem Viehmarkt entdecken Mitarbeiterinnen von Animals’ Angels eine festliegende Kuh, die sich trotz wiederholter und massiver Gewaltanwendung nicht hochtreiben lässt. Der diensthabende Tierarzt weigert sich, das Tier vor Ort zu töten, sondern besteht stattdessen darauf, die Kuh müsse gemäß den geltenden Vorschriften zum Schlachthof transportiert werden. Erst nach weiteren erfolglosen Versuchen, das Tier auf den Transporter zu schleifen, willigt er ein, die Kuh zu euthanasieren. Sein insgesamt rund dreistündiger Versuch der Euthanasie beinhaltet zwei Fahrten in eine Tierklinik zwecks Beschaffung und Nachbeschaffung des Medikaments „Eutasil“ sowie fünf Injektionen dieses Arzneimittels in Hals und Abdomen. Letztendlich verendet das Tier rund eine Stunde nachdem er eine Arterie vom Rektum aus eröffnet hat.
Rechtliche Gesichtspunkte
Zur Rechtslage beim Umgang mit festliegenden Tieren, einem Bereich, in dem immer wieder Verstöße festgestellt werden: Tiere, die sich nicht ohne fremde Hilfe bewegen können, sind nicht transportfähig und entsprechen nicht den Bedingungen, unter denen eine Tierbeförderung durchgeführt werden darf (Artikel 3 lit. b in Verbindung mit Anhang I Kapitel I Nummer 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport).
Die in den entsprechenden Fällen beschriebenen festliegenden Tiere hätten also vom Herkunftsbetrieb aus gar nicht transportiert werden dürfen, da davon auszugehen ist, dass sie bereits vor dem Verladen schwer krank waren, festlagen und gerade deswegen zur Verwertung zum Schlachthof transportiert werden sollten. Wenngleich die Tiere somit illegal zum Schlachthof transportiert wurden, hätte der amtliche Tierarzt des Schlachthofes dafür sorgen müssen, sie unverzüglich nach Eintreffen auf dem Fahrzeug töten zu lassen, um sie von ihren Leiden zu erlösen.
Mögliche Ursachen für mangelhaftes Verhalten
Aus den in der eingangs genannten Dokumentation aufgeführten 21 Fällen kann geschlossen werden, dass die Gründe für das Versagen von Tierärzten bei der Durchsetzung von Tierschutz-Vorschriften mannigfaltig sind:
- mangelndes Interesse,
- fehlende Zeit infolge Personalmangels,
- Abgestumpftheit gegenüber den Leiden von Tieren,
- Unwilligkeit gegenüber Einmischung von Außenstehenden in die eigenen Angelegenheiten,
- Unwissenheit,
- mangelnde Entscheidungsfreudigkeit,
- Wunsch nach Vermeidung von Auseinandersetzungen mit gelegentlich unangenehmen oder auch gewalttätigen Beteiligten der Wirtschaft.
Es ist zu betonen, dass es sich bei den im Bericht von Animals’ Angels beschriebenen Tierärzten um eine Minderheit des Berufsstandes handelt. Dennoch muss seitens der Berufsvertretungen der EU-Mitgliedstaaten alles unternommen werden, dass alle im öffentlichen Dienst tätigen Tierärzte ihren Verpflichtungen im und für den Tierschutz nachkommen.
Der vollständige Text der eingangs genannten Dokumentation, in der Hinweise auf Zeit und Örtlichkeiten enthalten sind, kann angefordert werden bei Animals’ Angels e. V., Rehlingstr. 16 a, 79100 Freiburg.
Anschrift des Verfassers: Dr. Dietrich de Frenne, Benfeyweg 8, 14089 Berlin, Tel. (0 30) 36 43 14 99


