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 Artikel - Röntgen

Anerkennung der Fachkunde im Strahlenschutz
Die Fachkunde im Strahlenschutz wird bei Tierärztinnen und Tierärzte anerkannt, die ihr Studium zwischen dem 1. Juli 2002 und dem 1. März 2005 an einer tierärztlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen haben. So gilt es laut Beschluss des Länderausschuss Röntgenverordnung zumindest im Land Nordrhein-Westfalen.
Die im Folgenden beschriebene Regelung wird so oder in ähnlicher Form auch in anderen Bundesländern angewendet. Informationen erteilt die jeweils zuständige Stelle.

Regelung in NRW
Seit dem Inkrafttreten der geänderten RöV am 1. Juli 2002 gilt ohne Übergangsfrist, dass die Fachkunde im Strahlenschutz nach den Vorgaben des § 18 a der RöV von der zuständigen Stelle bescheinigt werden muss.
Um für die Zeit vom 1. Juli 2002 bis zum Inkrafttreten der Richtlinie „Strahlenschutz in der Tierheilkunde“ am 1. März 2005 eine Gleichbehandlung der Tierärzte in diesem Bereich in der Bundesrepublik zu gewährleisten, kann die zuständige Stelle in NRW die Fachkunde im Strahlenschutz nach der RöV bescheinigen, wenn:

  • Ein Zeugnis über das Bestehen der tierärztlichen Prüfung nach der Approbationsordnung für Tierärzte zwischen dem 1. Juli 2002 und dem 1. März 2005 vorgelegt wird, das eine Prüfung in dem Prüfungsfach Radiologie ausweist und
  • nachgewiesen wird, dass die Tierärztin bzw. der Tierarzt nach der tierärztlichen Prüfung erfolgreich an einem anerkannten 8-stündigen Kurs zur Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz nach der RöV teilgenommen hat.
Tierärzte, die die tierärztliche Prüfung nach dem 1. März 2005 abgelegt haben, erwerben die Fachkunde im Strahlenschutz nach den Regelungen der Richtlinie „Strahlenschutz in der Tierheilkunde“. Unabhängig von diesen Regelungen gilt als Nachweis der Fachkunde im Strahlenschutz nach der RöV für Tierärzte die Bescheinigung einer deutschen tierärztlichen Hochschule, dass die Fachkunde im Strahlenschutz mit Bestehen der Abschlussprüfung erworben wurde. Diese Bescheinigung muss erkennen lassen, dass die zuständige Behörde entsprechend § 18 a RöV vorher festgestellt hat, dass die Ausbildung hierfür geeignet ist.
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