13. Arzneimittelgesetz-Novelle:
Tierärzte mit neuem Vorschlag zum „Behandlungsplan“
Tierärzte mit neuem Vorschlag zum „Behandlungsplan“
Die Tierärzteschaft hat einen neuen Vorschlag zum „Behandlungsplan“ entwickelt, der von der gesamten Breite des tierärztlichen Berufsstandes getragen wird.
Dr. Ernst Breitling, Präsident der Bundestierärztekammer, hat mit Schreiben vom 23. August Bundesverbraucherministerin Renate Künast gebeten, sich diesem Vorschlag anzuschließen und das Verfahren der 13. Novelle des Arzneimittelgesetzes weiter zu führen.
Der Behandlungsplan soll es ermöglichen, dass der Tierarzt in Ausnahmefällen Arzneimittel, die antimikrobiell wirksame Stoffe enthalten, in einer Menge für eine Behandlungsdauer von bis zu 31 Tagen an den Tierhalter abgeben darf.
Entgegen einem früheren Vorschlag ist der zuständigen Behörde lediglich mit Nennung von Tierarzt, Tierhalter und Tierart das Vorliegen eines Behandlungsplans anzuzeigen, nicht aber der Plan als solcher vorzulegen.
Die Überwachungsbehörde erhält damit Hinweise auf mögliche Risikofälle, also z. B. bei Häufung oder völligem Ausbleiben von Behandlungsplänen.
Mit dieser Form der Anzeigepflicht konnten die Bedenken des Bundesverbandes der beamteten Tierärzte gegen einen Behandlungsplan ausgeräumt werden, sodass der neue Vorschlag von den Verbänden der beamteten und der praktizierenden Tierärzte sowie der Bundestierärztekammer gleichermaßen getragen wird.
Die Tierärzteschaft hat das Anliegen der 11. Arzneimittelgesetz-Novelle nachdrücklich unterstützt, den Arzneimittelbestand beim Tierhalter zu minimieren und die Gefahren einer Resistenzausbreitung zu verringern.
Allerdings sind durch die grundsätzliche Beschränkung der Abgabemenge von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln für Lebensmittel liefernde Tiere auf eine Behandlungsdauer von sieben Tagen Probleme in der Praktikabilität entstanden.
Zur Lösung der Probleme hatte das Bundesverbraucherministerium in seinem Entwurf der 13. Novelle des Arzneimittelgesetzes die Einführung einer Indikationenliste und einer Sachverständigenkommission vorgesehen – ein Verfahren gegen das die Tierärzteschaft eine Reihe von Einwänden hatte.
Mit dem vorgeschlagenen Behandlungsplan können nach Überzeugung der Tierärzte Arzneimittelsicherheit, Verbraucherschutz und Rechtssicherheit genauso gut gewährleistet werden.
Darüber hinaus sichert das Verfahren das erforderliche Maß an Therapiefreiheit und Flexibilität, um auf das Krankheitsgeschehen angemessen reagieren zu können.
PRESSEINFORMATION
Bundestierärztekammer
Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Tierärztekammern e.V., Oxfordstr. 10, 53111 Bonn,
Tel. (02 28) 7 25 46-0/-70, Fax 7 25 46 66
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit: Dr. Margund Mrozek
PM 8/04, 26. August 2004
Dr. Ernst Breitling, Präsident der Bundestierärztekammer, hat mit Schreiben vom 23. August Bundesverbraucherministerin Renate Künast gebeten, sich diesem Vorschlag anzuschließen und das Verfahren der 13. Novelle des Arzneimittelgesetzes weiter zu führen.
Der Behandlungsplan soll es ermöglichen, dass der Tierarzt in Ausnahmefällen Arzneimittel, die antimikrobiell wirksame Stoffe enthalten, in einer Menge für eine Behandlungsdauer von bis zu 31 Tagen an den Tierhalter abgeben darf.
Entgegen einem früheren Vorschlag ist der zuständigen Behörde lediglich mit Nennung von Tierarzt, Tierhalter und Tierart das Vorliegen eines Behandlungsplans anzuzeigen, nicht aber der Plan als solcher vorzulegen.
Die Überwachungsbehörde erhält damit Hinweise auf mögliche Risikofälle, also z. B. bei Häufung oder völligem Ausbleiben von Behandlungsplänen.
Mit dieser Form der Anzeigepflicht konnten die Bedenken des Bundesverbandes der beamteten Tierärzte gegen einen Behandlungsplan ausgeräumt werden, sodass der neue Vorschlag von den Verbänden der beamteten und der praktizierenden Tierärzte sowie der Bundestierärztekammer gleichermaßen getragen wird.
Die Tierärzteschaft hat das Anliegen der 11. Arzneimittelgesetz-Novelle nachdrücklich unterstützt, den Arzneimittelbestand beim Tierhalter zu minimieren und die Gefahren einer Resistenzausbreitung zu verringern.
Allerdings sind durch die grundsätzliche Beschränkung der Abgabemenge von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln für Lebensmittel liefernde Tiere auf eine Behandlungsdauer von sieben Tagen Probleme in der Praktikabilität entstanden.
Zur Lösung der Probleme hatte das Bundesverbraucherministerium in seinem Entwurf der 13. Novelle des Arzneimittelgesetzes die Einführung einer Indikationenliste und einer Sachverständigenkommission vorgesehen – ein Verfahren gegen das die Tierärzteschaft eine Reihe von Einwänden hatte.
Mit dem vorgeschlagenen Behandlungsplan können nach Überzeugung der Tierärzte Arzneimittelsicherheit, Verbraucherschutz und Rechtssicherheit genauso gut gewährleistet werden.
Darüber hinaus sichert das Verfahren das erforderliche Maß an Therapiefreiheit und Flexibilität, um auf das Krankheitsgeschehen angemessen reagieren zu können.
PRESSEINFORMATION
Bundestierärztekammer
Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Tierärztekammern e.V., Oxfordstr. 10, 53111 Bonn,
Tel. (02 28) 7 25 46-0/-70, Fax 7 25 46 66
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit: Dr. Margund Mrozek
PM 8/04, 26. August 2004


