Die Bundestierärztekammer bedauert den Vertagungsbeschluss des Bundesrates zu bundeseinheitlichen Grundsätzen der Lebensmittelüberwachung.
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die amtliche Überwachung lebensmittelrechtlicher Vorschriften*) wäre ein wichtiger Baustein für den vorbeugenden Verbraucherschutz gewesen, so der tierärztliche Dachverband.
Der Bundesrat hatte die Abstimmung über die Verwaltungsvorschrift in seiner Sitzung am 11. Juni von der Tagesordnung abgesetzt.
Dem Fortschritt für den Verbraucherschutz standen u.a. finanzielle Bedenken der Länder entgegen.
Tierärzte leisten auf allen Stufen ihren Beitrag zur Produktion von sicheren Lebensmitteln tierischer Herkunft. In der Lebensmittelüberwachung stellen Tierärzte den überwiegenden Teil des wissenschaftlichen Personals, in den unteren Überwachungsbehörden bis zu 100 Prozent der Sachverständigen.
Die Verwaltungsvorschrift, die das Bundesverbraucherministerium dem Bundesrat zur Zustimmung vorgelegt hatte, weist diesen wissenschaftlich ausgebildeten Personen wichtige Schlüsselaufgaben zu: Sie sollten dafür verantwortlich sein, Betriebe nach der Art ihrer Erzeugnisse, ihren Hygienebedingungen und weiterer Kriterien in Risikokategorien einzustufen.
Die Überwachung der Betriebe sollte auf dieser Grundlage risikoorientiert gestaltet werden, um so vorbeugend und besonders effizient wirken zu können.
Eine höhere Effizienz der Lebensmittelüberwachung wäre auch durch das bundeseinheitliche Gesamtkonzept für alle Bundesländer zu erwarten gewesen.
Der vorgesehene bundesweite Jahresbericht hätte besser als mit den zurzeit sehr unterschiedlichen Berichten der einzelnen Länder Trends und Handlungsbedarf erkennen lassen.
Er hätte außerdem mehr Transparenz geschaffen und wäre so eine wichtige Hilfe gewesen, um das Verbrauchervertrauen zu stärken.
Unmittelbar der Sicherheit des Verbrauchers hätte die Regelung dienen sollen, dass Proben generell in weniger als sechs Wochen zu untersuchen sind und beim Verdacht eines Gesundheitsrisikos unverzüglich durch eine Sofortmeldung Maßnahmen einzuleiten sind.
*) Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung lebensmittelrechtlicher und weinrechtlicher Vorschriften (AVV Rahmenüberwachung – AVV RÜb) (Bundesratsdrucksachen 953/03 und 427/04)
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Presse- und Öffentlichkeitsarbeit: Dr. Margund Mrozek
PM 7/04, 14. Juni 2004


