(1) Das Erweiterte Präsidium besteht aus den Präsidenten der BTK-Mitglieder und den Mitgliedern des Präsidiums.
Es hat die Aufgabe, die Angelegenheiten der BTK-Mitglieder zu beraten und zu koordinieren, insbesondere die Kammerordnungen zu harmonisieren.
(2) Zwischen den Delegiertenversammlungen berät das Erweiterte Präsidium alle Angelegenheiten der Bundestierärztekammer und erarbeitet Beschlussvorlagen für die Delegiertenversammlung.
(3) Das Erweiterte Präsidium wird auf Vorschlag des Präsidenten, des Präsidiums oder eines Drittels der Kammerpräsidenten einberufen.
(4) Im Verhinderungsfalle können sich die Kammerpräsidenten im Erweiterten Präsidium vertreten lassen. Sie müssen sich durch einen Delegierten ihrer Kammer vertreten lassen, wenn sie selbst nicht Kammerdelegierte sind.
Ein BTK-Mitglied, dessen Präsident dem Präsidium angehört, hat keinen Anspruch auf eine zusätzliche Vertretung im Erweiterten Präsidium.


